KOSTEN

 

Die Vergütung für anwaltliche Leistungen regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das dazugehörige Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).

 

Vor einer Erstberatung vereinbare ich mit dem Mandanten in der Regel eine pauschale Vergütung für dieses erste Gespräch. Dieses Honorar fällt an sofern sich das Mandat auf diese Erstberatung beschränkt.

 

Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung benötigen, stelle ich Ihnen meinen Vorschlag für die Kosten bei einer weitergehenden außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Tätigkeit vor. Auf Wunsch bekommen Sie hierfür auch ein schriftliches Angebot.

 

Es besteht dabei die Möglichkeit, ein festes Honorar oder ein Stundenhonorar zu vereinbaren.

 

Davon machen ich und meine Mandanten häufig Gebrauch.

 

Die Honorarvereinbarung darf bei einer gerichtlichen Tätigkeit jedoch die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht unterschreiten. Das Pauschalhonorar bzw. meine Stundensätze variieren je nach rechtlicher Schwierigkeit, Haftungsrisiko, Gegenstandswert, Bedeutung für den Mandanten und Umfang. Das jeweilige Honorar vereinbaren wir dabei individuell für jedes Mandat gesondert.

 

Sprechen Sie mich daher vor einem Beratungsgespräch bzw. einer Mandatserteilung auf die entstehenden Kosten ausdrücklich an.

 

Sofern kein Pauschalhonorar bzw. Stundenhonorar vereinbart wird, berechnen sich nach dem RVG die Kosten des Rechtsanwalts wie folgt:

 

Die Höhe der gesetzlichen Vergütung richtet sich in den meisten Fällen nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit für den Mandanten, dem sogenannten Gegenstandswert sowie nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts.

 

Je nach Fallgestaltung können die folgenden Gebührensätze anfallen:

 

Außergerichtliche Tätigkeit:

Schreiben einfacher Art (Ziff. 2402 VV-RVG) – 0,3 Gebühr            

Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV-RVG) – 0,5 bis 2,5 Gebühr                   

Einigungsgebühr (Ziff. 1000 VV-RVG) – 1,5 Gebühr                          

 

Tätigkeit im Zivilrechtsstreit vor Gericht:

Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV-RVG) – 1,3 Gebühr            

Terminsgebühr (Ziff. 3104 VV-RVG) – 1,2 Gebühr            

Einigungsgebühr (Ziff. 1003 VV-RVG) – 1,0 Gebühr            

Verfahrensgebühr Berufung (Ziff. 3200 VV-RVG) – 1,6 Gebühr

 

Tätigkeit im Verfahren vor dem Nachlassgericht:

Erbscheinsverfahren – 1,3 Gebühr                    

Beschwerdeverfahren  (umfassende Tätigkeit) – 1,6 Gebühr    

 

Eine 1,0 Gebühr beträgt für einen Gegenstandswert bis:

Gegenstandswert

10.000 €

25.000 €

50.000 €

110.000 €

155.000 €

200.000 €

350.000 €

500.000 €

750.000 €

1.000.000 €

2.500.000 €

1,0 Gebühr

558,00 €

   788,00 €

1.163,00 €

1.503,00 €

1.758,00 €

2.013,00 €

2.613,00 €

3.213,00 €

3.963,00 €

4.713,00 €

8.996.00 €